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Neuer Impfstoff gegen Pneumokokken (Update 2024)

20.11.2023 - Medizinisches - von Claudia Franke

Pneumokokken sind für den menschlichen Nasenrachenraum völlig normal. Wenn sie sich allerdings in die Nebenhöhlen oder das Mittelohr ausbreiten, oder gar die unteren Atemwege befallen, kann dies zu ernsthaften Verläufen führen. Lungenentzündungen durch Pneumokokken führen schnell in lebensbedrohliche Zustände, die man leider auch nicht immer schnell genug durch eine antibiotische Therapie abfangen kann. Besonders gefährdet sind hier Säuglinge, Kleinkinder, Senior:innen und Patient:innen mit bestimmten chronischen Erkrankungungen.

Verschiedene Impfstoffe für verschiedene Situationen und Altersklassen

Es gibt verschiedene Untergruppen von Pneumokokken. Die verschiedenen Impfstoffe decken eine bestimmte Anzahl an Untergruppen ab. Man spricht hier beispielsweise von 10-, 13-, 15-, 20- und 23-valenten Impfstoffen. Außerdem werden je nach chemischer Zusammensetzung zwischen Polysaccharid- und Konjugatimpfstoffen unterschieden. 

Kinder werden üblicherweise im Säuglingsalter gegen Pneumokokken geimpft, mit einem 13- oder 15-valenten Konjugatimpfstoff. Unter bestimmten Umständen wird bei Kindern ab dem Alter von 2 Jahren auch noch mal mit dem 15-valenten Konjugatimpfstoff und 6-12 Monate später mit dem 23-valenten Polysaccharidimpfstoff nachgeimpft. 

Bei den Erwachsenen wurde bisher mit dem 23-valenten Polysaccharid-Impfstoff geimpft - ab dem 60. Lebensjahr bzw. bei bestimmten chronischen Erkrankungen auch schon früher. Es gab auch bestimmte Fälle, wo mit dem 13-valenten Konjugat-Impfstoff begonnen und dann zügig mit dem 23-valenten Impfstoff nachgeimpft wurde. Es war alles ein wenig kompliziert, aber die aktuelle Impfempfehlung seit September 2023 vereinfacht Vieles: Der neue 20-valente Konjugat-Impfstoff ist künftig der einzig seitens der STIKO empfohlene Impfstoff im Erwachsenenalter. Ob eine Auffrischung mit diesem Impfstoff bei Ihnen indiziert ist, klären wir gerne in einem Gespräch in unserer Praxis. 

Vorherige Kostenübernahmegenehmigung für Kassenpatienten

Einzig eine Formalie hindert uns in der Praxis daran, den neuen Impfstoff flächendeckend zu bestellen und anzuwenden: Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) ist noch nicht aktualisiert worden. Somit besteht noch keine Bestellmöglichkeit über den sog. Sprechstundenbedarf und kein offizieller gesetzlicher Anspruch auf den Impfstoff als Kassenleistung. Da wir uns mitten in der Infektsaison befinden, können und wollen wir nicht darauf warten, dass der Staat respektive der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) diese Formalie dann doch irgendwann mal behebt. Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns empfiehlt hier, dass bei einem handfesten Grund für eine Impfung mit dem neuen Impfstoff die Kostenübernahme bei der Krankenkasse beantragt wird, so dass wir dann den Impfstoff auf ein normales Kassenrezept verordnen können. Wir haben für die Antragsstellung ein Formular vorbereitet, das wir mit Ihnen ausfüllen können, sollten bei Ihnen die Voraussetzungen für eine zügige Impfung mit dem neuen Impfstoff gegeben sein. Bitte sprechen Sie uns gezielt darauf an.

Update 2024:

Mittlerweile ist die neue Impfung auch in den Impfrichtlinien geführt und wir können den Impfstoff auf Sprechstundenbedarf bestellen und für unsere gesetzlich Versicherten hernehmen. Privatpatienten bekommen den Impfstoff rezeptiert, besorgen ihn und dann führen wir die Impfung in unserer Praxis durch.

Quellen:

Alle Quellen wurden am heutigen Tag (20.11.23) zuletzt abgerufen.

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